Satzung des Sportpresseklubs Dortmund

I.  Name und Sitz des Klubs

 

  1. Der Klub führt den Namen "Sportpresseklub Dortmund e. V.
  2. Sitz und Gerichtsort des Klubs ist Dortmund:
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr;

 

II. Zweck des Klubs

 

  1. Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
  1. die berufliche und gesellschaftliche Unterstützung und Förderung seiner Mitglieder,
  2. die Interessenvertretung gegenüber Sportverbänden und eren Mitgliedern,
  3. die Wahrung des beruflichen Ansehens,
  4. die Förderung und Pflege der sportlichen Betätigung, der Kollegialität und Geselligkeit seiner Mitglieder.

 

  1. Der Klub kann berufsständische Ineressen der ihm angeschlossenen Mitglieder vertreten.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

III. Mitgliedschaft und Beiträge

 

  1. Ordentliches Mitglied des Klubs kann jeder in der Sportberichterstattung Tätige werden, unabhängig vom Wohnsitz.
  2. Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinnem Wirken unterstützen möchte und seinen Wohnsitz in Westfalen hat. Die Zahl darf ein Drittel der Zahl der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten.
  3. Die Aufnahme fördernder Mitglieder ist unabhängig von den vorstehenden Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft möglich. Förderndes Mitglied kann werden, wer nachweislich zum Ansehen und Nutzen des Sportpresseklubs beiträgt.
  4. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Außerordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt, aber nicht wählbar.

    Fördernde Mitglieder sind weder stimmberechtigt, noch wählbar.
  1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Aufnahme-Antrag. Bei Ablehnung des Aufnahme-Antrags durch den Vorstand ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist kein Einspruch zulässig.
  2. Die Mitgliedschaft endet

a)     durch schriftliche Austrittserklärung zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Frist von drei Monaten,

b)     durch Ausschluss,

c)     durch Tod.

 

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Zu den Ausschlussgründen zählen:

a)     schwerwiegende Verstöße gegen das Ansehen des Klubs und dessen Ziele sowie schwerwiegende Verstöße gegen das Ansehen des Berufsstandes.

b)     Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied auszuschließen, wenn ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr besteht und dieser nach schriftlicher Aufforderung durch den Schatzmeister innerhalb von vier Wochen nicht beglichen ist.

 

  1. Alle Mitglieder des Klubs zahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

IV Organe des Klubs sind

                                

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

V Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal als Jahreshauptversammlung bis spätestens 31. März abzuhalten. Die Mitglieder sind vom Vorstand zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter.
  1. Die Tagesordnung muss enthalten:

a)     Feststellung der Stimmberechtigten,

b)     Wahl des Protokollführers,

c)     Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,

d)     Entlastung und Neuwahlen des Vorstands,

e)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr,

f)       Sonstiges.

 

  1. Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Versammlung fasst alle Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
  3. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder einberufen. Die Ladungsfristen sind die selben wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

VI.  Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)     1. Vorsitzender,

b)     Stellvertretende(r) Vorsitzende(r),

c)     Schatzmeister,

d)     Geschäftsführer,

e)     Beisitzer.

 

  1. Die rechtsverbindliche Vertretung nimmt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied wahr.
  2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

VII. Kassenprüfer

 

  1. Die Kassengeschäfte des Klubs sind durch zwei von der Jahreshauptversammlung zu wählende Mitglieder zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
  2. Die Kassenprüfer können längstens zwei Jahres hintereinander tätig sein. Ein Kassenprüfer ist in jedem Jahr neu zu wählen.

VIII. Beurkundungen von Beschlüssen und Niederschriften

 

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

IX. Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle einer Auflösund des Klubs fällt ein etwa vorhandenes Vermögen einer caritativen Einrichtung zu, die vom Vorstannd festgelegt wird.